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   VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18   

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VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18 (https://dejure.org/2019,23341)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02.07.2019 - 3 K 5562/18 (https://dejure.org/2019,23341)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 3 K 5562/18 (https://dejure.org/2019,23341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 41 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG, § 41 Abs 2 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst c WaffG
    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Hells Angels Motorcycle Clubs (HAMC)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenbesitzverbot; Waffenerwerbsverbot; Motorradclub; Hells Angels; Strukturmerkmale; Unzuverlässigkeit; Erwerbswilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Hells Angels Motorcycle Clubs (HAMC)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11

    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen;

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann auch der künftige Besitz (Erwerb) von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).

    Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).

    Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

    Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. m.w.N.).

    Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O. m.w.N.).

    49 Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

    Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG (vgl. hierzu näher und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 18.10.2018 - 12 K 6041/17

    Waffenrechtliche Untersagung des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Erwerbs- und Besitzverbot ist grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich bei der angegriffenen Regelung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 23.76 - VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -, jeweils juris m.w.N.).

    Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers bestehen und aktuell auch kein (besonderes) regionales Gewaltpotential der örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels aktenkundig sein mag, führt angesichts der streng hierarchischen Struktur des HAMC ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Gremium MC" auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - und Urteile vom 18.10.2018, a.a.O. und vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, jeweils m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17, 7 A 11749/17 und 7 A 11750/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 6 B 153.18, 6 B 155.18 und 6 B 156.18 -, jeweils juris; demgegenüber eine Prüfung des konkreten Charters bzw. der individuellen Angaben des jeweiligen Klägers vornehmend: VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - 9 K 8114/17 - VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, jeweils juris).

    Deshalb kommt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

    Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, DVBl. 2011, 704; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.).

    35 Davon ausgehend besteht auf der Grundlage der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC im Fall des Klägers Grund zu einer solchen Besorgnis auch ohne konkret feststellbare Affinität zu Waffen oder eine bereits festgestellte missbräuchliche Verwendung von Waffen (so hingegen die zugrundeliegenden Sachverhalte in den Urteilen des VG Karlsruhe vom 22.08.2018 und des Hamburgischen OVG vom 11.01.2011, jeweils a.a.O.) bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung der Hells Angels, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O. m.w.N.).

    49 Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

    Der Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird hier insoweit in der gebotenen Weise Rechnung getragen als mangels Zuverlässigkeit und angesichts des aufgrund der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC anzunehmenden Erwerbswillens (s.o.) die Durchführung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens wegen der Ablehnung gesetzlicher Normen durch die OMCGs gerade nicht unterstellt werden kann (wie hier im Ergebnis VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 155.18

    Klage gegen die Aufhebung eines erteilten Kleinen Waffenscheins

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, und Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.).

    27 Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG begründet (vgl. entsprechend für die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Bandidos BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.).

    Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O. hinsichtlich der Bandidos).

    Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers bestehen und aktuell auch kein (besonderes) regionales Gewaltpotential der örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels aktenkundig sein mag, führt angesichts der streng hierarchischen Struktur des HAMC ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Gremium MC" auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - und Urteile vom 18.10.2018, a.a.O. und vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, jeweils m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17, 7 A 11749/17 und 7 A 11750/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 6 B 153.18, 6 B 155.18 und 6 B 156.18 -, jeweils juris; demgegenüber eine Prüfung des konkreten Charters bzw. der individuellen Angaben des jeweiligen Klägers vornehmend: VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - 9 K 8114/17 - VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, jeweils juris).

    Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -, juris, vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283 und Beschluss vom 10.07.2018, a.a.O.).

    Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Klägers bei den Hells Angels -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.).

    Die Zuverlässigkeit ist waffenrechtlich auf der Grundlage des § 5 WaffG einheitlich zu beurteilen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018, a.a.O.), so dass es insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommt, ob die Verfügung wie hier auf § 41 WaffG oder aber auf § 45 WaffG (Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wie im zugrundeliegenden Sachverhalt des BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.) gestützt wurde.

    Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 und Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 155.18 -, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 10.10.2018 - 6 B 79.18 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2008, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 07.02.2017 - 2 K 2923/16

    Präsident einer Rockerclubs; sog. 1%-er; Prognose der waffenrechtlichen

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers bestehen und aktuell auch kein (besonderes) regionales Gewaltpotential der örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels aktenkundig sein mag, führt angesichts der streng hierarchischen Struktur des HAMC ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Gremium MC" auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - und Urteile vom 18.10.2018, a.a.O. und vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, jeweils m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17, 7 A 11749/17 und 7 A 11750/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 6 B 153.18, 6 B 155.18 und 6 B 156.18 -, jeweils juris; demgegenüber eine Prüfung des konkreten Charters bzw. der individuellen Angaben des jeweiligen Klägers vornehmend: VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - 9 K 8114/17 - VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, jeweils juris).

    Deshalb kommt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

    Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, DVBl. 2011, 704; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.).

    35 Davon ausgehend besteht auf der Grundlage der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC im Fall des Klägers Grund zu einer solchen Besorgnis auch ohne konkret feststellbare Affinität zu Waffen oder eine bereits festgestellte missbräuchliche Verwendung von Waffen (so hingegen die zugrundeliegenden Sachverhalte in den Urteilen des VG Karlsruhe vom 22.08.2018 und des Hamburgischen OVG vom 11.01.2011, jeweils a.a.O.) bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung der Hells Angels, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.).

    49 Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

    Der Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird hier insoweit in der gebotenen Weise Rechnung getragen als mangels Zuverlässigkeit und angesichts des aufgrund der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC anzunehmenden Erwerbswillens (s.o.) die Durchführung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens wegen der Ablehnung gesetzlicher Normen durch die OMCGs gerade nicht unterstellt werden kann (wie hier im Ergebnis VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.07.2018 - 6 B 79.18

    Gebot der Verhältnismäßigkeit; Kleiner Waffenschein; Loyalitätsverpflichtung;

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, und Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.).

    Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers bestehen und aktuell auch kein (besonderes) regionales Gewaltpotential der örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels aktenkundig sein mag, führt angesichts der streng hierarchischen Struktur des HAMC ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Gremium MC" auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - und Urteile vom 18.10.2018, a.a.O. und vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, jeweils m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17, 7 A 11749/17 und 7 A 11750/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 6 B 153.18, 6 B 155.18 und 6 B 156.18 -, jeweils juris; demgegenüber eine Prüfung des konkreten Charters bzw. der individuellen Angaben des jeweiligen Klägers vornehmend: VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - 9 K 8114/17 - VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, jeweils juris).

    Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -, juris, vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283 und Beschluss vom 10.07.2018, a.a.O.).

    Die Zuverlässigkeit ist waffenrechtlich auf der Grundlage des § 5 WaffG einheitlich zu beurteilen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018, a.a.O.), so dass es insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommt, ob die Verfügung wie hier auf § 41 WaffG oder aber auf § 45 WaffG (Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wie im zugrundeliegenden Sachverhalt des BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.) gestützt wurde.

    Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 und Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 155.18 -, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 10.10.2018 - 6 B 79.18 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2008, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 7 A 11748/17

    Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC waffenrechtlich unzuverlässig

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Die Feststellungen zur Rockerkriminalität und den Strukturen des HAMC beruhen auf hinreichenden Tatsachen und nicht nur auf Wertungen oder bloßen Vorverurteilungen (vgl. ausführlich zu den Tatsachengrundlagen zur Rockerkriminalität und der entsprechenden Erkenntnisgrundlage m.w.N. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, a.a.O.).

    Dabei ist auch die Anerkennung kriminalistischer Erfahrung als Grundlage für eine zu erstellende Prognose im Hinblick darauf, dass Informationen zu bewerten sind, nach der gesetzlichen Regelung nicht zu beanstanden (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2018, a.a.O.).

    Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers bestehen und aktuell auch kein (besonderes) regionales Gewaltpotential der örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels aktenkundig sein mag, führt angesichts der streng hierarchischen Struktur des HAMC ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung "Gremium MC" auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - und Urteile vom 18.10.2018, a.a.O. und vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, jeweils m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17, 7 A 11749/17 und 7 A 11750/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 6 B 153.18, 6 B 155.18 und 6 B 156.18 -, jeweils juris; demgegenüber eine Prüfung des konkreten Charters bzw. der individuellen Angaben des jeweiligen Klägers vornehmend: VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - 9 K 8114/17 - VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, jeweils juris).

  • OVG Saarland, 15.06.2015 - 1 A 57/15

    Zu den Anforderungen an Waffenverbote gemäß § 41 WaffG

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    49 Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).
  • OVG Hamburg, 11.01.2011 - 3 Bf 197/09

    Untersagung von Besitz und Erwerb von Waffen während der Strafhaft

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, DVBl. 2011, 704; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.).
  • BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Die Entstehungsgeschichte der Regelung bietet danach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92 -, NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte.
  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
    Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 C 36.15

    Anlass der Speicherung; Bundeszentralregister; Dispositionsbefugnis; Eintragung;

  • VGH Hessen, 07.12.2017 - 4 A 814/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einem Motorradclub

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 1 S 2823/11

    Vereinsverbot gegenüber einem eigenständigen Verein innerhalb der "Hells

  • OVG Hamburg, 13.04.2011 - 3 Bf 86/10

    Besitz- und Erwerbsverbot für Waffen und Munition

  • VG Karlsruhe, 14.03.2016 - 4 K 5120/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die

  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 153.18

    Klage gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

  • VGH Bayern, 09.01.2008 - 21 C 07.3232

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Unzuverlässigkeit; Aufbewahrung von Waffen und

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06

    Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung gem § 81g StPO bei langjährigem

  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 156.18

    Klage gegen die Aufhebung von waffenrechtlichen Erlaubnissen

  • VG Karlsruhe, 22.08.2018 - 4 K 3040/16

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds in einer örtlichen

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 23.76

    Waffenbesitzverbot - Fünfjahresfrist

  • VG Freiburg, 24.07.2018 - 9 K 8114/17

    Waffenbesitzverbot; Rockerclub; Präsident eines Charters der Hells Angels

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einem Chapter des

    Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. HambOVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, DVBl. 2011, 704 ; VG Freiburg, Urteil vom 02.07.2019 - 3 K 5562/18 -, juris Rn. 34).
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